Gesetzt diesen Fall würde sie nun auch nicht mit der Nutzlosigkeit ihrer finanziellen Investitionen in den Umbau des Nebengebäudes konfrontiert, die sie gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde (S. 4) stark belasten würden. Das an ihrem Wohnsitz aufgebaute soziale Netz könnte sie sich auch im Falle eines Bezugs von behindertengerecht eingerichteten Wohnräumlichkeiten im Ökonomiegebäude erhalten. Diese Annehmlichkeiten sind nicht von einer Wohnnutzung des Nebengebäudes abhängig. - 15 -