Aufgrund des für die Raumplanung fundamentalen Trennungsgrundsatzes ist das öffentliche Interesse an der Beseitigung nicht bewilligungsfähiger Bauten in der Landwirtschaftszone als sehr hoch zu gewichten. Das gilt selbst für Bauten und Anlagen, die flächen- und volumenmässig nicht besonders gross sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020, Erw. 6.4 mit weiteren Hinweisen, und die Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2020.236 vom 9. Dezember 2020, Erw. II/3.3.2.2, und WBE.2016.50 vom 28. April 2016, Erw. II/5.2). Im vorliegenden Fall kann jedoch die Abweichung vom Erlaubten mit der Vorinstanz ohnehin nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden.