Abgesehen davon, dass ein solches Wissen nach der oben angeführten Bundesgerichtspraxis jedem sorgfältig und aufmerksam handelnden Bürger attestiert werden darf, belegen die Vorakten (act. 20– 30), dass die Beschwerdeführerin für Fragen der Bewilligungspflicht von baulichen Änderungen an den Gebäuden auf der Parzelle Nr. aaa aufgrund der konkreten Umstände im speziellen Masse sensibilisiert sein musste. Kurz nach dem Erwerb der Liegenschaft von ihrem Rechtsvorgänger, B., im Februar 1986 wurde sie damit konfrontiert, dass gewisse bauliche Änderungen, die ohne Baubewilligung noch von B. ausgeführt worden waren, zurückgebaut werden mussten (Dachgaube);