3.2. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich dem Vorwurf der fehlenden Gutgläubigkeit. Allerdings zielen ihre diesbezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei. Sie konnte zwar nicht wissen, dass die ihr angeblich ohnehin erst im Jahr 2020 bekannt gewordene Baubewilligung des Gemeinderats X. vom 27. Juli 1981 betreffend die Zweckänderung "Hobbyraum im Scheunen-Anbau" (Vorakten, act 34) nichtig ist (vgl. dazu schon Erw. 2.3 vorne), und sie musste auch nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ihr Rechtsvorgänger am Wohngebäude Nr. bbb sowie allenfalls auch am Nebengebäude des Ökonomiegebäudes Nr. ccc nicht bewilligte Ausbauten vorgenommen hatte.