Diesbezüglich kann jedoch ein Augenschein vor Ort nicht zur Erlangung neuer Erkenntnisse beitragen. Im Übrigen würde der bauliche Zustand am 1. Juli 1972, selbst wenn er sich heute noch zuverlässig rekonstruieren liesse, nichts am späteren Untergang des Besitzstandsschutzes für die hier zur Diskussion stehende landwirtschaftsfremde Wohnnutzung ändern, der das Resultat einer unbestrittenen jahrelangen Unterbrechung der Wohnnutzung im Nebengebäude ist.