Auf die Durchführung des von der Beschwerdeführerin beantragten Augenscheins vor Ort kann in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2021 vom 1. September 2022, Erw. 3.1) verzichtet werden, denn der aktuelle bauliche Zustand des Nebengebäudes ist in den Akten bestens dokumentiert. Lückenhaft sind einzig die Informationen zum baulichen Zustand am 1. Juli 1972. Diesbezüglich kann jedoch ein Augenschein vor Ort nicht zur Erlangung neuer Erkenntnisse beitragen.