erhalten und realisiert habe, dass eine entsprechende Möglichkeit besteht respektive bestanden hätte (zu den Voraussetzungen für die Erteilung von befristeten Baubewilligungen insgesamt vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH/THOMAS W IPF/DANIEL KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. Auflage 2019, S. 441).