Wohnräumlichkeiten allerdings von Anfang an im unter Volumenschutz stehenden Ökonomiegebäude Nr. ccc planen können. Dass sich dieses Gebäude ganz grundsätzlich nicht für einen Ausbau zur Wohnnutzung eignen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Gegenteil belegt ihr Antrag, wonach mit dem Rückbau der streitigen baulichen Massnahmen am Nebengebäude zumindest solange zuzuwarten sei, bis sie ein barrierefreies Studio im besagten Ökonomiegebäude bewilligt - 12 -