Die Vorinstanz hat daher die erstinstanzliche Verweigerung der kantonalen Zustimmung zur fraglichen Wohnnutzung samt Ausbauten durch die Abteilung für Baubewilligungen richtigerweise geschützt. Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft und entschieden zu werden, ob den Änderungen am äusseren Erscheinungsbild des Nebengebäudes obendrein Ortsbildschutzgründe (wegen der Entfernung der Tore an der Ostfassade) entgegenstehen, die das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Änderungen überwiegen, so dass eine Ausnahmebewilligung auch gestützt auf Art. 24c Abs. 5 RPG zu verweigern wäre.