Damals kann das Nebengebäude aufgrund der rudimentären Einrichtung, wenn überhaupt, neben der gewerblichen Nutzung (des Abstellraums und der Garage) höchstens mit Bezug auf den "Hobbyraum", der sich auf weniger als die Hälfte der Grundfläche des Nebengebäudes erstreckte, als zeitweise Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeit (für allfällige Angestellte des damaligen Eigentümers) gedient haben. Heute ist das Nebengebäude demgegenüber auf der gesamten Grundfläche zur Wohnnutzung ausgebaut, an die Kanalisation und an die Öl-Zentralheizung für die gesamte Liegenschaft angeschlossen (vgl. Beschwerde, S. 2), rundum iso-