es dürfen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 132 II 21, Erw. 7.1.1; 127 II 215, Erw. 3a und b; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020, Erw. 4.1, und 1C_171/2017 vom 3. Oktober 2017, Erw. 2.1). Gefordert ist zwar nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu. Vielmehr bezieht sich die Identität auf die "wesentlichen Züge", also die aus raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken.