a und b RPV sind in quantitativer Hinsicht feste Obergrenzen (nach Massgabe von anrechenbaren Bruttogeschossflächen) verankert, bei deren Überschreitung die Identität in jedem Fall als nicht mehr gewahrt gilt. Sodann dürfen bauliche Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen (Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung darauf abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden und - 10 -