2.4. Im Übrigen ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, dass die im Jahr 2016 erfolgten Ausbaumassnahmen auch den Rahmen der nach Art. 24c RPG zulässigen Änderungen an einer besitzstandsgeschützten Baute sprengen würden. Art. 24c Abs. 1 RPG gestattet bloss teilweise Änderungen und massvolle Erweiterungen. Dabei gilt eine Änderung als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art.