dern und Hundeausstellungsboxen etc. gedient. Während sie das Haupthaus immer "gut im Schuss" gehalten hätten, sei das Nebengebäude zunehmend verlottert. Einzig ein Tor sei gegen ein neues ausgetauscht worden. Eine erweiterte Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG für eine allfällige vor dem 1. Juli 1972 gültig bewilligte landwirtschaftsfremde Wohnnutzung wäre demnach wegen eines länger andauernden Unterbruchs der bewilligten Nutzung und wohl auch wegen Wegfalls der Eignung für die Wohnnutzung nachträglich untergegangen.