nicht mehr zu Wohnzwecken. In den Erläuterungen der Beschwerdeführerin zum nachträglichen Baugesuch (in: Vorakten, act. 92) heisst es dazu, die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten das Nebengebäude für die Tierhaltung genutzt: für eine Hundedusche sowie als Raum, um das "Mash" für die Pferde zu kochen und das Hundefutter zu lagern, für die Aufbewahrung von Pferdeutensilien wie Sättel, Zaumzeug, Decken etc., während sechs bis sieben Jahren für die Unterbringung von zwei Pferden (mit Fohlen) in eigens dafür konstruierten Boxen. Nach der Pensionierung ihres Mannes seien diese Boxen wieder entfernt worden und die Räume des Nebengebäudes hätten als Abstellraum, für die Lagerung von Autorä-