Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass im Nebengebäude nach der Betriebsaufgabe durch den letzten den Hof bewirtschaftenden Landwirt im Jahr 1968 schon vor dem 1. Juli 1972 eine gültig bewilligte landwirtschaftsfremde Wohnnutzung stattgefunden hat, so diente dieses Gebäude der Beschwerdeführerin nach dem Erwerb des Grundstücks Nr. aaa im Januar oder Februar 1986 für einen ununterbrochenen längeren Zeitraum, nämlich bis zu den streitigen Ausbaumassnahmen im Jahr 2016 -9-