24c N 20), was sich nicht (mehr) nachweisen lässt, greift für die zur Bewilligung nachgesuchte landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (samt dazugehörigen baulichen Massnahmen) schon unter diesem Gesichtspunkt kein Besitzstandsschutz. In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin sogar vor, das diejenige Person, die den Hof als letzter Landwirt bis zur Betriebsaufgabe im Jahr 1968 (pachtweise) bewirtschaftet habe, denjenigen Raum des Nebengebäudes, wo sich heute die 2016 eingebaute Küchenzeile befindet, als Milchküche zum Waschen des Milchgeschirrs sowie zur Aufbewahrung von verschiedenen Utensilien für die Tierhaltung (Medikamente etc.) genutzt habe.