Weil die sich auf die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG berufende Beschwerdeführerin die objektive Beweislast dafür trägt, dass das Nebengebäude vor dem 1. Juli 1972 gestützt auf eine entsprechende Baubewilligung zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2019 vom 28. April 2021, Erw. 6.4; MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 20), was sich nicht (mehr) nachweisen lässt, greift für die zur Bewilligung nachgesuchte landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (samt dazugehörigen baulichen Massnahmen) schon unter diesem Gesichtspunkt kein Besitzstandsschutz.