31– 33 sowie Beschwerdebeilage A) keine Anhaltspunkte. Daraus wiederum lässt sich schliessen, dass auch keine frühere Bewilligung für eine Wohnnutzung (durch Angestellte des damaligen Eigentümers) vorgelegen hat. Entscheidend ist daher letztlich, dass eine (gültig) bewilligte landwirtschaftsfremde Wohnnutzung für die Zeit vor dem 1. Juli 1972 widerlegt, zumindest aber nicht nachgewiesen ist. Weil die sich auf die Besitzstandsgarantie nach Art.