Ohnehin nicht (gültig) nachträglich bewilligt wurde am 27. Juli 1981 eine Nutzung des Nebengebäudes als Hauptwohnfläche für die angeblich dort untergebrachten "Schwarzarbeiter" des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, der sich als Unternehmer im Bereich Rohrbau und Montage betätigt haben soll (vgl. dazu die Erläuterungen der Beschwerdeführerin zum nachträglichen Baugesuch [in: Vorakten, act. 92]). Für eine entsprechende Nutzung lieferte das damalige Baugesuch samt Plänen (Vorakten, act. 31– 33 sowie Beschwerdebeilage A) keine Anhaltspunkte.