32 sowie Beschwerdebeilage A) landwirtschaftsfremder Natur war. Hätte es sich nämlich beim damaligen Eigentümer und -8- Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, B., um einen (pensionierten) Landwirt gehandelt, wären die Wohnnebennutzungen zur landwirtschaftlichen Wohnnutzung als Hobbyraum, Abstellraum und Garage nicht ohne weiteres als landwirtschaftsfremd und somit zonenwidrig einzustufen.