Eine allfällige landwirtschaftsfremde Nutzung ist erstmals für das Jahr 1981 aktenkundig, als der Gemeinderat X. am 27. Juli 1981 (ohne die dafür erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG in der damals geltenden Fassung vom 22. Juni 1979 [AS 1979 1579]) die Zweckänderung des "Scheune-Anbaus" als Hobbyraum bewilligte (Vorakten, act. 34 f.). Dass diese Baubewilligung mangels Zustimmung seitens der dafür zuständigen kantonalen Behörde nichtig ist (vgl. BGE 111 Ib 213, Erw.