Hinzu kommt, dass Art. 24c RPG auf das Nebengebäude für sich genommen keine Anwendung findet, weil vorab fraglich ist, ob das Gebäude vor dem 1. Juli 1972 landwirtschaftsfremd genutzt wurde. Eine allfällige landwirtschaftsfremde Nutzung ist erstmals für das Jahr 1981 aktenkundig, als der Gemeinderat X. am 27. Juli 1981 (ohne die dafür erforderliche Zustimmung einer kantonalen Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG in der damals geltenden Fassung vom 22. Juni 1979 [AS 1979 1579]) die Zweckänderung des "Scheune-Anbaus" als Hobbyraum bewilligte (Vorakten, act.