2.3. Aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der seit Anfang der 1980er- Jahre dokumentierten Geschichte des streitgegenständlichen Nebengebäudes sprechen gleich mehrere Gründe dagegen, dass für eine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung samt dazugehörigen Ausbaumassnahmen -7- die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG in Anspruch genommen werden kann.