Neben dem Zerfall eines Gebäudes führt somit auch ein längerer (mehrjähriger) Unterbruch einer am 1. Juli 1972 bestehenden landwirtschaftsfremden Nutzung zum Verlust der erweiterten Besitzstandsgarantie für eine entsprechende Nutzung. Ausserdem wird angenommen, dass im Falle einer nach dem 1. Juli 1972 rechtswidrig (ohne gültige Bewilligung) erfolgten Umnutzung bzw. Zweckänderung einer Baute, an der am 1. Juli 1972 bestehenden zonenfremden Nutzung kein Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_558/2018 vom 9. Juli 2019, Erw. 3.4). Schliesslich gilt die Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht für alleinstehende landwirtschaftliche Ökonomiebauten (vgl. Art.