Nutzungen, die seit dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016, Erw. 4.5). Neben dem Zerfall eines Gebäudes führt somit auch ein längerer (mehrjähriger) Unterbruch einer am 1. Juli 1972 bestehenden landwirtschaftsfremden Nutzung zum Verlust der erweiterten Besitzstandsgarantie für eine entsprechende Nutzung.