24c N 16). Bestimmungsgemäss nutzbar ist eine Baute dann, wenn durch einen angemessenen Unterhalt das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung dokumentiert ist, was sich darin äussert, dass sie gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig ist und die tragenden Konstruktionen mehrheitlich intakt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_325/2018 vom 15. März 2019, Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen; MUGGLI, a.a.O., Art. 24c N 16). Nutzungen, die seit dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1C_178/2015 vom 11. Mai 2016, Erw.