vor dem 1. Juli 1972 erstellte oder geänderte (altrechtliche) landwirtschaftliche Wohnbauten mit allenfalls angebautem Ökonomietrakt darunter. Diese Regelung stellt aber genau genommen keine Besitzstandsregelung dar, sondern ein vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumtes Privileg: Eine schon immer zonenkonform (landwirtschaftlich, als Betriebsleiterwohnung oder Altenteil) genutzte Wohnbaute darf bei Nichtgebrauch für zonenwidrige Zwecke (landwirtschaftsfremdes Wohnen) umgenutzt, allenfalls begrenzt erweitert oder sogar durch einen Neubau ersetzt werden (vgl. RUDOLF MUGGLI, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c N 17 f.).