Seit der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG vom 23. Dezember 2011 sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, die von der erweiterten Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG erfasst werden. Zum einen gilt sie für Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem damaligen materiellen Recht erstellt (oder geändert) oder danach in der Bauzone erstellt und nachträglich einem Nichtbaugebiet zugewiesen worden sind. Zum anderen fallen seit dem mit der erwähnten Teilrevision neu ins RPG eingefügten Abs. 3 von Art. 24c RPG nun auch -6-