41 Abs. 1 RPV präzisiert den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG dahingehend, dass Bauten und Anlagen darunterfallen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen). Der massgebliche Stichtag dafür ist in Gebieten, die sich nie in einer Bauzone befanden, in der Regel das Inkrafttreten des ersten Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972, als erstmals eine strenge Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet eingeführt wurde (Erläuterungen zur RPV des Bundesamts für Raumentwicklung [ARE] vom Februar 2001, S. 42 f.; statt vieler: BGE 129 II 396, Erw. 4.2.1).