Das bedeutet, dass das Nebengebäude von der in § 27 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde X. vom 5. Juni 2013 für den Weiler "Y." vorgesehenen Möglichkeit zur nicht landwirtschaftlichen Wohnnutzung, die sich auf die im Kulturlandplan farblich (violett und blau) gekennzeichneten Gebäude unter Substanz- und Volumenschutz beschränkt, nicht profitieren kann. Infolgedessen kämen als Grundlage für eine (befristete) Bewilligung einer landwirtschaftsfremden Wohnnutzung samt den dafür vorgenommenen Ausbaumassnahmen lediglich eine Ausnahmebewilligung nach Massgabe der Art. 24 ff. RPG in Betracht. Dabei steht hier eine Bewilligung gemäss Art.