Art. 22 RPG zugänglich. Daran ändert auch die Zugehörigkeit des Nebengebäudes zur Weilerzone "Y." nichts, weil es im Gegensatz zum Wohngebäude Nr. bbb und zum Ökonomiegebäude Nr. ccc nicht unter Volumenschutz steht. Das bedeutet, dass das Nebengebäude von der in § 27 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde X. vom 5. Juni 2013 für den Weiler "Y." vorgesehenen Möglichkeit zur nicht landwirtschaftlichen Wohnnutzung, die sich auf die im Kulturlandplan farblich (violett und blau) gekennzeichneten Gebäude unter Substanz- und Volumenschutz beschränkt, nicht profitieren kann.