Das Nebengebäude wird heute von der Beschwerdeführerin bewohnt, welche die gesamte Liegenschaft Anfang 1986 erworben hat und nach dem oben beschriebenen Umbau des Nebengebäudes im Jahr 2016 zusammen mit ihrem unterdessen verstorbenen Ehemann wegen dessen körperlicher Behinderung vom Wohngebäude (Gebäude Nr. bbb) dorthin umgezogen ist. Im vorliegenden Verfahren sind einerseits die Bewilligungsfähigkeit der (landwirtschaftsfremden) Wohnnutzung des Nebengebäudes samt den dafür vorgenommenen Ausbaumassnahmen, andererseits die Rechtmässigkeit der sich darauf beziehenden Rückbauanordnung umstritten.