Gegenstand der im Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin ausgeführten baulichen Massnahmen am nördlichen Nebengebäude bilden gemäss den Angaben im nachträglichen Baugesuch und den dazugehörigen Plänen und Fotos (Vorakten, act. 36–43 und 92) Aussen- und Innenisolationen, eine Sanitärzelle mit neuen Sanitäranlagen (Dusche/WC/Lavabo), eine neue Küchenzeile, zwei Durchbrüche für (rollstuhlgängige) Türen an den Innenwänden zwischen ehemaligem Abstellraum (heute: Zimmer 1) und ehemaliger Garage (heute: Zimmer 2), der Abbruch des bestehenden Cheminées, der Anschluss an die Ölheizung für die gesamte Liegenschaft (Gebäude Nrn.