2. Die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, und das Strassenverkehrsamt werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 je hälftig mit Fr. 500.00 zu ersetzen. - 12 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat (DVI) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten