Innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Frage nach der Parteientschädigung stellt sich vorliegend nur für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, zumal die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Da keine Verhandlung stattgefunden hat und der Aufwand als eher gering sowie die Komplexität des Falles als höchstens durchschnittlich einzustufen sind, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT anzusiedeln.