III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt und der vorinstanzliche Entscheid nicht geradezu als willkürlich einzustufen ist (§ 31 Abs. 2 VRPG), gehen die Kosten des vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Lasten des Kantons. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss für die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird ihr zurückerstattet.