4.2. Die Beschwerde ist folglich wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des DVI vom 11. April 2022 ist antragsgemäss aufzuheben. Aufgrund des Devolutiveffekts wird damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 23. März 2021 aufgehoben, was entsprechend im Dispositiv festzustellen ist. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung, womit sich weitere Aussagen hierzu erübrigen. Aufgrund des akzessorischen Verhältnisses der Mahngebühren zur hiermit dahingefallenen Verfügung vom 23. März 2021 ist auch auf sie nicht weiter einzugehen.