4. 4.1. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass sich die gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Gebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 44.00 (pro SEAT Fahrzeug Fr. 22.00) als unverhältnismässig erweist und entsprechend aufzuheben ist. Ob und inwieweit auch eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips vorliegt, ist unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen.