3.4.4. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geäusserten Vorbringen und die von ihr erhobene Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips (vgl. vorne Erw. 1.3) sind begründet: Weder das StVA noch die Vorinstanz haben substantiiert dargelegt, worin die zusätzliche Dienstleistung, die zu bezahlen ist, bestehen soll, wenn ohnehin schon ein Fahrzeugausweis ausgestellt und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) kontrolliert wird.