3. 3.1. Umstritten ist ferner, ob der Beschwerdeführerin für den Eintrag des Codes 234 (Anhängelast ungebremst und Stützlast) in den Fahrzeugausweisen der beiden SEAT Fahrzeuge zu Recht eine Gebühr von je Fr. 22.00 in Rechnung gestellt wurde. Wie erwähnt, rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht. Sie bringt vor, die Gebührenerhebung für den Eintrag des Codes 234 entbehre einer gesetzlichen Grundlage und verletze das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip (Beschwerdeschrift, III./2.4 ff.).