hängelast ungebremst sowie die Stützlast des betreffenden Fahrzeuges im Fahrzeugausweis einzutragen, keine dem individuell-konkreten Fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben enthält (vgl. dazu BGE 145 V 84, Erw. 6.1.1; 142 V 442, Erw. 5.2; 133 V 257, Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021, Erw. 6.2). Entgegen der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass der vom StVA vorgenommene Eintrag im Fahrzeugausweis vorgenommen wurde.