nie Nr. 6 (in der hier entgegen dem angefochtenen Entscheid massgebenden Fassung vom 1. Januar 2021, die sich indessen mit Blick auf den Eintrag des Codes 234 im Fahrzeugausweise nicht von späteren Fassungen unterscheidet) ihre Praxis zum Eintrag von Auflagen und Bewilligungen koordiniert haben und die entsprechenden Regelungen im Kanton Aargau als Dienstanweisungen bzw. Verwaltungsverordnungen, nach denen das StVA vorzugehen hat, übernommen wurden. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Regelung in der asa-Richtlinie Nr. 6 betreffend den Code 234 bzw. der Auflage, die An-