Der Code 234 steht gemäss asa-Richtlinie Nr. 6 "Ziffer 4 Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis" für den bei "differenzierter Anhängelast" erforderlichen Eintrag, wobei die maximal zulässige Stützlast, sofern vorhanden, immer einzutragen sei. Art. 67 Abs. 5 VRV bestimmt zudem, dass das Betriebsgewicht der Anhänger die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängelast nicht übersteigen darf. Gestützt auf die erläuterten rechtlichen Grundlagen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Eintrag des Codes 234 in den beiden Fahrzeugausweisen durch das StVA vorgenommen werden durften bzw. mussten.