SVG mit Busse bestraft. Daraus folgt insgesamt, dass Auflagen zwingend im Fahrzeugausweis einzutragen sind. Mit der Erteilung des Fahrzeugausweises durch die Zulassungsbehörde des Standortkantons (vgl. Art. 74 Abs. 1 VZV) gelten die Auflagen als eröffnet. Bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeugs wird der Fahrausweis dem Halter zudem nur erteilt, wenn der entsprechende Versicherungsnachweis zur Verfügung steht und der Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) gegebenenfalls mit Zollstempel oder separater Zollbewilligung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. a VZV).