2. 2.1. Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Sodann ist gemäss Art. 12 Abs. 1 SVG für das Inverkehrbringen von serienmässig hergestellten Motorfahrzeugen und ihren Anhängern eine Typengenehmigung erforderlich. Gemäss Art. 2 lit. b TGV handelt es sich bei der Typengenehmigung um die vom Bundesamt ausgestellte amtliche Bestätigung (vgl. Art. 5 TGV), dass ein Typ (vgl. Definition in Art. 2 lit. a TGV) den einschlägigen technischen Anforderungen entspricht und sich für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet.