Selbst wenn vom Bestehen einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen würde, sei vorliegend das Äquivalenzprinzip verletzt, da vorliegend keine nachträgliche Übertragung der Auflage durch das StVA in die Fahrzeugausweise stattgefunden habe, sondern dieser Eintrag anlässlich der Ausstellung der Fahrzeugausweise vorgenommen worden sei. Diese Handlung sei jedoch bereits durch die Gebühr von Fr. 40.00 für die Ausstellung des Fahrzeugausweises sowie jene für die Kontrolle des Prüfungsberichts von Fr. 18.00 gedeckt. Darüber hinaus noch weitere Gebühren im Zusammenhang mit dem Code 234 zu erheben, sei unter diesen Umständen unverhältnismässig und willkürlich.