Mithin bleibe unklar, ob die Gebühren durch den Auftragsersteller oder den Halter zu bezahlen seien. Für die mit der Rechnung vom 11. August 2020 (richtig: 6. Oktober 2020) erhobenen Gebühren für den Eintrag der Auflage in den Fahrzeugausweisen fehle es daher bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn vom Bestehen einer gesetzlichen Grundlage ausgegangen würde, sei vorliegend das Äquivalenzprinzip verletzt, da vorliegend keine nachträgliche Übertragung der Auflage durch das StVA in die Fahrzeugausweise stattgefunden habe, sondern dieser Eintrag anlässlich der Ausstellung der Fahrzeugausweise vorgenommen worden sei.