SR 741.11) sowie Art. 80 i.V.m. 74 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51). Dass für die vom StVA unternommenen Schritte – namentlich den Eintrag des Code 234 in den Fahrzeugausweisen – eine Gebühr in einem Rahmen von Fr. 10.00 bis Fr. 50.00 geschuldet sei, ergebe sich sodann aus § 8 Abs. 1 lit. i der Verordnung über Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom 5. November 1984 (nachfolgend: Gebührenverordnung; SAR 755.111).