1.2. Die Vorinstanz hat dies zusammengefasst mit der Begründung bejaht, die Vorgänge, die zum Eintrag des Code 234 in den Fahrzeugausweisen der beiden SEAT Fahrzeuge geführt hätten, ständen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Letztere ergäben sich aus der Richtlinie Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa-Richtlinie Nr. 6; insb. Ziff. 4 "Katalog der Auflagen und Bewilligungen im Fahrzeugausweis"), Art. 10 Abs. 1 und Art. 9 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), Art. 67 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) sowie Art.